Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 376/01, Beschluss v. 25.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Juni 2001 dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke vom 7. September 2000 und vom 2. Oktober 2000 zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und drei Wochen" verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der für die abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch hat, abgesehen davon, daß er gegen § 39 StGB verstößt, keinen Bestand, weil die Geldstrafen infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 nicht hätten einbezogen werden dürfen.
Die den Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke zugrundeliegenden Taten sind am 10. Juli 2000 (Strafbefehl vom 7. September 2000) und am 5. Juli 2000 (Strafbefehl vom 2. Oktober 2000) und damit vor dem Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 begangen worden, so daß sie mit der Strafe aus diesem Urteil gesamtstrafenfähig waren. Die danach gebotene Gesamtstrafenbildung hat das Amtsgericht Wildeshausen mit Beschluß vom 8. März 2001 nachgeholt. Dabei hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, aus der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Juli 2000 und den Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Es hat statt dessen die Freiheitsstrafe von einem Jahr selbständig bestehen lassen und daneben die beiden Geldstrafen von 40 Tagessätzen und 15 Tagessätzen auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zurückgeführt. Die dem jetzigen Schuldspruch zugrundeliegenden Taten sind hingegen am 21. Juli 2000 und am 7. August 2000 und damit nach dem Urteil vom 13. Juli 2000 begangen worden.
Das Landgericht war der Auffassung, mit den Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 7. September 2000 und 2. Oktober 2000 eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden zu müssen, weil bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen des Verfahrens nach § 460 StPO gerade keine Gesamtfreiheitsstrafe aus allen drei zu berücksichtigenden Strafen gebildet worden sei. Dabei hat es nicht bedacht, daß sich an der Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Juli 2000 durch die nach § 460 StPO erfolgte Entscheidung nichts ändert. Durch die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der beiden Geldstrafen, die zu einer Erhöhung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, ist der Angeklagte auch beschwert, so daß der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben kann.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat er entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den durch die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen bedingten Nachteil des Angeklagten selbst ausgeglichen. Er hat die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat und drei Wochen reduziert und damit um eine Woche mehr als die Summe der einbezogenen Tagessätze beträgt. Angesichts der geringen Höhe der beiden Geldstrafen erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht ohne deren Einbeziehung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Bearbeiter: Karsten Gaede