Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 23/01, Beschluss v. 15.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Handeln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede