Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 302/00, Beschluss v. 02.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden (BI. 128 Bd. II d.A.). Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Abgabe des Rechtsmittelverzichts oder eine sonstige psychische Störung, die zur Unfähigkeit geführt hätte, das Urteil zu erkennen, sind nicht beweisbar. Dass der Angeklagte durch die Verkündung des Urteils beeindruckt war, ist üblich. Offenbar war er jedoch noch in der Lage, sich mit dem Verteidiger zu beraten und dessen Verzichtserklärung anzuschließen. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Eine unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181, 329, BGH Beschluss vom 9. September 1997, 4 StR 422/97, BGH StV 1994, 64 und BGH NStZ - RR 1997, 173)."
Dem schließt sich der Senat an.
Bearbeiter: Rocco Beck