Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 22/00, Beschluss v. 16.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte
- wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat Ende Mai 1999)
- und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen und mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999)
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung.
Bei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig eine Schußwaffe bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 10 g THC in den Niederlanden erworben und nach Deutschland eingeführt hat, um es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkaufen, durfte die Strafkammer nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, da die zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 g THC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit lediglich der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Dagegen war das Sichverschaffen und die damit in Tateinheit stehende Einfuhr von Betäubungsmitteln -jeweils mit Waffen -auf die Gesamtmenge von 10 g THC und damit auf eine nicht geringe Menge bezogen, wobei es insoweit unerheblich ist, daß diese teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenverbrauch bestimmt war (BGHSt 42, 123 f. ).
Bei der Tat vom 17. Juni 1999 hat der Angeklagte u.a. Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von rund 77 g THC erworben und eingeführt, das er ebenfalls "zum Teil" (UA S. 5) verkaufen wollte. Zwar wäre die Strafkammer gehalten gewesen, diesen "Teil" zu einer ausreichenden Bestimmung des Schuldumfangs und zur Feststellung der nicht geringen Menge näher zu qualifizieren (BGH bei Zschockelt NStZ 1996, 225), doch kann der Senat in noch ausreichender Weise dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß auch insoweit wenigstens die Hälfte der erworbenen Menge mit einem Wirkstoffgehalt von über 38 g THC gewinnbringend verkauft werden sollte. Damit lag hinsichtlich dieser zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vor, was hinsichtlich dieser Teilmenge die Tatbestandsalternativen des Sichverschaffens und der Einfuhr ausschließt, da diese nur anwendbar sind, wenn kein Handeltreiben gegeben ist ("ohne Handel zu treiben", vgl. BGH, Beschl. vom z. September 1998 - 2 StR 185/98, zit. bei Winkler, NStZ 1999, 234). Dagegen ist hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge, bei der der Senat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von einer über 7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge ausgeht, ebenso wie bei der Tat von Ende Mai 1999 in Tateinheit hierzu der Tatbestand des Sichverschaffens und der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des bewaffneten Handeltreibens erfaßt wird.
Der Korrektur des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat kann weiter ausschließen, daß die Strafkammer, die in beiden Fällen minder schwere Fälle nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen hatte, bei richtiger Anwendung der konkurrierenden Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes zu noch niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre.
Bearbeiter: Rocco Beck