Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 18/00, Beschluss v. 23.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. September 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Aussage des Zeugen und Mitanstifters B. ist noch mit der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt und gewürdigt. Weiterhin hat die Strafkammer erörtert, ob wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, dies jedoch verneint. Daß sie die bei der konkreten Strafzumessung gefundene Strafe nicht dem gemilderten Strafrahmen der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 11 Jahre drei Monaten - entnommen haben könnte, schließt der Senat aus.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck