Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 146/00, Beschluss v. 18.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag der Nebenklägerin S., ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Sch. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus Sch. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluß- des Landgerichts Flensburg vom 30. August 1999 fortwirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17; Senat, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bearbeiter: Rocco Beck