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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 380/99, Beschluss v. 20.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 380/99 (2 AR 155/99) - Beschluß v. 20. Oktober 1999

Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH

§ 13a StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §13 a StPO dem Landgericht Nürnberg - Fürth übertragen.

Gründe

Ein Antrag, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist dann abzulehnen, wenn zweifelsfrei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sind, vor allem ob sich die angezeigten Taten gegen Deutsche richten (§ 7 Abs. 1 StGB), muß deshalb im Verfahren entschieden werden.

Bearbeiter: Rocco Beck