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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 372/99, Beschluss v. 15.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 372/99 (2 AR 147/99) - Beschluß v. 15. September 1999 (LG Zwickau/AG Bielefeld/AG Bonn)

Zuständigkeitsstreit; Örtliche Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung von Jugendstrafe bei Heranwachsenden

§ 14 StPO; § 84 Abs. 2 JGG; § 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG

Entscheidungstenor

Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Zwickau vom 19. Juni 1996 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Bonn.

Gründe

Gegen den Verurteilten ist durch das obenbezeichnete Urteil eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt worden. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist durch Beschluß vom 25. November 1998 rechtskräftig widerrufen worden. Der Verurteilte, der seinen Wohnsitz in Bonn hat, verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Auerbach - rechtskräftig nach Verwerfung seiner Berufung seit dem 3. Oktober 1998 - in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld - Senne. Weder der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Bonn noch der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Bielefeld halten sich für zuständig, die Vollstreckung der Jugendstrafe einzuleiten.

Die örtliche Zuständigkeit zur Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe bestimmt sich hier gemäß § 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Der Eintritt der Volljährigkeit und der seitherige Zeitablauf lassen die Anwendung des § 84 Abs. 2 JGG unberührt. Zuständig ist der Jugendrichter, der im Falle der Minderjährigkeit zuständig gewesen wäre (BGHSt 20,157; Ostendorf, JGG 4. Aufl. § 84 Rdn. 3) . Da der Verurteilte nach Aktenlage seinen Wohnsitz in Bonn nicht aufgegeben hat, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Bonn zuständig.

Bearbeiter: Rocco Beck