Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 160/99, Beschluss v. 21.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin übertragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1999 zutreffend ausgeführt:
"Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO für die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin sind gegeben. Außer bei dem Landgericht Memmingen hat im Zeitpunkt der Anklageerhebung auch schon bei dem Landgericht Berlin eine Zuständigkeit (§§ 7, 8 StPO) bestanden. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet, so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt.
Aus den bereits im Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Memmingen angeführten Gründen ist die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin auch zweckmäßig. Unter den gegebenen Umständen dient sie zweifelsfrei der Prozeßökonomie."
Bearbeiter: Rocco Beck