Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 147/99, Beschluss v. 14.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die weitere Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Berlin -Tiergarten zuständig.
Die Abgabevoraussetzungen nach § 42 Abs. 3 JGG liegen vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Die Abgabe ist auch nach Ansicht des Senats zweckmäßig.
Bearbeiter: Rocco Beck