hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 97/99, Beschluss v. 09.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 97/99 - Beschluß v. 09. Juli 1999 (LG Trier)

Keine Tateinheit sondern Verdrängung des § 271 StGB a.F. (jetzt § 271 Abs. 1 StGB) durch § 272 StGB aF (jetzt § 271 Abs. 3 StGB)

§ 349 Abs. 2 StPO; § 271 StGB a.F. (jetzt § 271 Abs. 1 StGB) § 272 StGB aF (jetzt § 271 Abs. 3 StGB)

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt lautet

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben sowie der unberechtigten Einreise und des unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB aF (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war dementsprechend zu korrigieren. Auf den Strafausspruch bleibt diese Änderung aber ohne Einfluß.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck