Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 289/99, Beschluss v. 11.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) .
Mehrere Formulierungen in den Urteilsgründen veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Ausdrucksweise des Richters nicht lustig" oder gar ironisch zu sein hat, sondern unter Wahrung der Würde eines Gerichts schlicht und sachlich (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1998 - 4 StR 254/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 67, 69).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck