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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 2/99, Beschluss v. 12.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 2/99 - Beschluß v. 12. März 1999 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Verfolgung wird im Fall II 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - Zweifel daran bestehen, ob die Verfolgung des tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikts verjährt ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da das Urteil nach der Verfolgungsbeschränkung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist und der Senat ausschließt, daß ohne die Aburteilung der durch Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen Körperverletzung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck