Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/98, Beschluss v. 05.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hat Bestand. Das Landgericht hat zwar übersehen, daß der Beschuldigte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Auch nach dem Rücktritt verbleibt aber als rechtswidrige Tat eine gefährliche Körperverletzung, die als Anlaßtat ebenfalls die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert.
Bearbeiter: Rocco Beck