hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 594

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 99/25, Beschluss v. 12.03.2025, HRRS 2025 Nr. 594


BGH 2 ARs 99/25 2 AR 51/25 - Beschluss vom 12. März 2025

Zuständigkeitsbestimmung (Wohnort des Angeklagten; eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit).

§ 8 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Landgericht Frankfurt am Main ist zweckmäßig und geboten. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main besteht aus amtsärztlicher Sicht aufgrund mehrerer schwerwiegender Erkrankungen eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am bisherigen Gerichtsstand. Der Angeklagte ist nur in der Lage, über einen Zeitraum von maximal 60 bis 90 Minuten einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Eine Anreise zu Hauptverhandlungsterminen zum bisher zuständigen Landgericht Bonn, welches etwa 175 km vom Wohnort des Angeklagten entfernt liegt, ist ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Hingegen ist es ihm zumutbar, an einer Gerichtsverhandlung am Gerichtsstand seines Wohnorts, mithin dem Landgericht Frankfurt am Main, teilzunehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 594

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede