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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 591

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 118/25, Beschluss v. 25.03.2025, HRRS 2025 Nr. 591


BGH 2 ARs 118/25 2 AR 73/25 - Beschluss vom 25. März 2025

Verbindungsentscheidung.

§ 2 Abs. 1 StPO; § 3 StPO; § 4 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Duderstadt - Strafrichter - rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln - große Wirtschaftsstrafkammer - rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.

Gründe

Das Landgericht Köln - große Wirtschaftsstrafkammer -, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt - Strafrichter - rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Duderstadt - Strafrichter - rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln - große Wirtschaftsstrafkammer - rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 591

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede