HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 352
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 615/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 352
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, „[z]um Tatzeitpunkt“ sei die Fähigkeit des Beschuldigten, „das Unrecht seiner Tat einzusehen, krankheitsbedingt sicher erheblich eingeschränkt und fast sicher aufgehoben“ gewesen, und ist in Fällen, in denen die Einsichtsfähigkeit des Täters lediglich sicher eingeschränkt war, er aber das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt einzusehen vermochte, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein unter diesem Aspekt nicht zulässig (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 6 StR 564/24, StV 2025, 379 Rn. 7 mwN).
Die Minderung der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht kann aber mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 StR 492/24, Rn. 5). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstat im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich vermindert war.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 352
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede