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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 349

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 567/25, Beschluss v. 02.12.2025, HRRS 2026 Nr. 349


BGH 2 StR 567/25 - Beschluss vom 2. Dezember 2025 (LG Darmstadt)

Besitz von Cannabis (unterbliebene Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes); fehlerhafte Strafzumessungserwägungen (Tatbegehung unter laufender Bewährung und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit; Nichtberücksichtigung einer Entwöhnungstherapie); Nichtanordnung einer Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Begründungspflicht auch über § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO hinaus).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 64 StGB; § 29a BtMG; § 35 BtMG; § 34 KCanG; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Fall II.1 der Urteilsgründe,

b) im gesamten Strafausspruch und

c) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

2. Demgegenüber können die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe und der gesamte den Angeklagten betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben.

a) Nach den zu Fall II.1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen war der Angeklagte am 10. Dezember 2023 im Besitz von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten 60,45 Gramm Haschisch und 22,82 Gramm Marihuana. Gegenstand der Tat war damit ausschließlich der Umgang mit Cannabis. Der Strafkammer hätte deshalb - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nach § 2 Abs. 3 StGB die Prüfung oblegen, ob das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) bei einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach dem Tatzeitrecht; bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Strafzumessungsakt, der allein dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 164/24, Rn. 15 mwN).

Diese Prüfung hat das Landgericht versäumt. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer - obgleich sie den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt hat - bei ihrer rechtlichen Würdigung und/oder der Strafzumessung die Vorschrift des § 34 KCanG überhaupt in den Blick genommen hat. Damit ist dem Senat eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur des Schuldspruchs verwehrt, zumal einerseits weder die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ausgeschlossen werden kann noch andererseits angesichts der von der Strafkammer angenommenen Verwirklichung zweier Regelbeispiele (gewerbsmäßig, nicht geringe Menge) ein Entfallen der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 KCanG naheliegt.

b) Dies bedingt bereits den Wegfall der gegen den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die Strafzumessung erweist sich aber auch im Übrigen als durchgreifend rechtsfehlerhaft, was den weiteren Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht.

Zwar kann der Senat den Urteilsgründen mit noch hinreichender Klarheit entnehmen, dass die in den Hotelzimmern bzw. Fahrzeugen sichergestellten Drogen ausschließlich zum Handel - und nicht auch zum Eigenkonsum - bestimmt waren.

Die Strafkammer hat aber zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er unterlaufender Bewährung und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit gehandelt habe, weil er wenige Monate nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung die hier gegenständlichen Taten begangen habe. Dies lässt sich indes aus den beweiswürdigend unterlegten Feststellungen zu den Vorstrafen nicht nachvollziehen, denen zufolge der Angeklagte betreffend die genannte Vorverurteilung nach Strafhaft „eine Entwöhnungstherapie gem. § 35 BtMG“ machte. Die Maßnahme nach § 35 BtMG wurde ausweislich der Feststellungen widerrufen, weil sich die Kostenzusage für eine Anschlusstherapie „verzögert“ hatte. Die Restfreiheitsstrafe - ebenso wie eine weitere Reststrafe aus einer früheren Vorverurteilung - befindet sich nach den Feststellungen „in der Vollstreckung“.

3. Das Urteil hält ferner rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ohne Begründung unterblieben ist. Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag aus sachlich-rechtlichen Gründen zu begründen, wenn sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, Rn. 3; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 88; jeweils mwN). Das war hier der Fall.

Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit vielen Jahren Cannabis und vor allem Kokain. „Im Rahmen seiner vielzähligen Inhaftierungen konnte die Drogenproblematik“ - so die Feststellungen - „bislang nicht aufgearbeitet werden“. Durch die Taten wollte er seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum finanzieren, Schulden bei Betäubungsmittelhändlern begleichen und einfachen Zugriff auf Betäubungsmittel erlangen. Diese Umstände drängten zur Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB, sodass es deren näherer Prüfung und Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte. Auch eine Erfolgsaussicht war nicht fernliegend. Zwar sind die bisher durchweg erfolglosen Therapiemaßnahmen ebenso wie der langjährige polyvalente Konsum des Angeklagten gewichtige gegen eine Erfolgsaussicht sprechende Faktoren. Indes war der Angeklagte nach den Feststellungen schon im Zusammenhang mit der Vorverurteilung therapiemotiviert und um eine Anschlusstherapie bemüht, welche - insofern lediglich - an einer rechtzeitigen Kostenzusage scheiterte.

4. Die getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind wie stets möglich und zu den Voraussetzungen des § 64 StGB - nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 349

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede