HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1153
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 307/25, Beschluss v. 25.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1153
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2024 aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen haben Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 - 2 StR 122/24 - hatte der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Schuldspruch zu Fall II.4 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie im Einzelstrafausspruch zu Fall II.4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe (Fälle 2 und 3 der Anklageschrift) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, im Fall II.4 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten eine Einzelstrafe von neun Monaten verhängt und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Landgericht hat die zu Fall II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG entnommen, indes nicht in Betracht gezogen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 1 StGB entfallen kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - 2 StR 317/24, Rn. 5). Angesichts des gegenüber dem von der Strafkammer nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG günstigeren Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG kann der Senat hier nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht.
2. Das Urteil unterliegt mithin zum Einzelstrafausspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe und zum Gesamtstrafenausspruch erneut der Aufhebung. Die im zweiten Rechtsgang getroffenen weiteren Feststellungen, die die im ersten Rechtsgang bindend gewordenen Feststellungen ergänzen, sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand. Insoweit ist die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils samt den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt hat, zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1153
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede