HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 335
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 267/25, Beschluss v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 335
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2026 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 festgestellt, dass der Verurteilte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2024 wirksam zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 22. Dezember 2025 elektronisch übermittelt und am gleichen Tag für den Verurteilten zur Post gegeben worden.
Gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 2025 und beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung zu berücksichtigenden Vortrag, namentlich aus seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025, übergangen und sei so zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, das eine Revisionsrücknahme beinhaltende Schreiben des Verurteilten sei zu einem Zeitpunkt, zu dem das Landgericht noch zur Entgegennahme der Rücknahme zuständig gewesen sei, und vor einem deshalb unbeachtlichen Widerruf der Rücknahme bei dem Landgericht eingegangen.
Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Frage der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision des Verurteilten eingehend und umfassend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung - der tatsächliche Inhalt der von ihr in Bezug genommenen dienstlichen Stellungnahmen ergibt sich aus der Akte - nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 149/23, Rn. 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 335
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede