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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 13

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 25/25, Beschluss v. 06.10.2025, HRRS 2026 Nr. 13


BGH 2 StR 25/25 - Beschluss vom 6. Oktober 2025 (LG Gießen)

Meistbegünstigungsgrundsatz (Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren.

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 2 Abs. 3 StGB; § 34 KCanG; § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Dezember 2021, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen.

2. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 14. Januar 2019 mit seinem Fahrzeug aus Gefälligkeit den nicht revidierenden Mitangeklagten R, der nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, zu einem Parkplatz, auf dem dem R zum gewinnbringenden Weiterverkauf für einen Händler eine Tüte mit 937,98 Gramm (netto) Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 16,8 % (157,58 Gramm THC), 481,42 Gramm (netto) Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,1 % (106,39 Gramm THC), 375,71 Gramm (netto) Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % (65,37 Gramm THC) sowie 21,68 Gramm (netto) Marihuana übergeben wurden. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass auf dem Parkplatz eine größere Menge Drogen übergeben werde. Anschließend fuhr er R zum Zwecke der Übergabe der Drogen zu dem Händler (Fall II.6 der Urteilsgründe).

b) Das Landgericht, das vor dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 entschieden hat, hat die Tat - nach der damaligen Gesetzeslage zutreffend - rechtlich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet. Es ist unter Heranziehung allgemeiner Milderungsgründe zur Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG gelangt, den es zusätzlich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Da der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO bei der Bewertung der Tat allerdings das Konsumcannabisgesetz - sofern im konkreten Fall milder - zu berücksichtigen hat, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht, das gegen den Angeklagten lediglich eine geringe Geldstrafe verhängt hat, in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes die Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG als widerlegt erachtet und die Strafe dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG entnommen hätte, der selbst dann gegenüber dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG milder ist, wenn die Indizwirkung des Regelbeispiels erst unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB entfiele.

c) Der Senat hebt den Schuldspruch auf, weil er im konkreten Fall das Ergebnis des Tatrichters bei der Prüfung des nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB anwendbaren Rechts nicht vorwegnehmen kann. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit verwirft der Senat das weitergehende Rechtsmittel.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Da sich das Verfahren nur gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung nach § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - 2 StR 324/25, Rn. 6 mwN).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil und die Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 StR 359/17, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 4 Rn. 3). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:

„Zwischen dem Eingang der Revisionsakten bei der Staatsanwaltschaft Gießen im April 2022 […] und deren Weiterleitung an den Generalbundesanwalt Ende Dezember 2024 […] sind über zweieinhalb Jahre vergangen. Die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Gießen hat mit Verfügung vom 23. Juni 2022 vermerkt, dass keine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden soll […]. Erst unter dem 23. Dezember 2024 sind der Revisionsübersendungsbericht gefertigt und die Akten sodann an den Generalbundesanwalt übersandt worden […], wo sie am 13. Januar 2025 eingegangen sind. Eine Begründung für die erhebliche Verzögerung ist den Akten nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit (vgl. auch § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) und eingedenk des Umstandes, dass Rechtsmittelsachen stets als Eilsachen zu behandeln sind (Nr. 153 RiStBV), ergibt sich insoweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die auch in einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Revisionsverfahren liegen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2000 - 3 StR 502/99, NStZ 2001, 52; vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32; vom 17. Januar 2024 - 2 StR 100/23; KKStPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK, Art. 6 Rn. 38; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 514).“

Dem schließt sich der Senat an. Das neue Tatgericht wird im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens über die Notwendigkeit einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu befinden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 13

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede