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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 886

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 141/25, Beschluss v. 03.06.2025, HRRS 2025 Nr. 886


BGH 2 StR 141/25 - Beschluss vom 3. Juni 2025 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung einer Revision als unzulässig (fehlende Revisionsbegründung).

§ 344 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.

Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 4 StR 84/15, Rn. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 886

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede