hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 331

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 132/25, Beschluss v. 14.01.2026, HRRS 2026 Nr. 331


BGH 2 StR 132/25 - Beschluss vom 14. Januar 2026

Kosten infolge der Aussetzung einer Revisionshauptverhandlung (Kostentragungspflicht der Pflichtverteidiger bei unentschuldigtem Nichterscheinen: Fortbestehen der Bestellung, Terminkollision).

§ 145 Abs. 4 StPO; § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Rechtsanwalt Sc. aus K. und Rechtsanwältin B. aus K. werden die durch die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 verursachten Kosten auferlegt.

Gründe

Die gesonderte Kostenentscheidung folgt aus § 145 Abs. 4 StPO. Die als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellten Rechtsanwälte Sc. und B., die zuvor darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort gelte und dass die Anwesenheit jedenfalls eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig sei, sind zu der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Eine von ihnen geltend gemachte Terminkollision haben sie entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen. Damit beruhte die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 auf ihrem Verschulden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 331

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede