HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1595
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, StB 58/24, Beschluss v. 16.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1595
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2024 (7 St 14/23 (5)) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Der auf der Grundlage des § 364b StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht aber solche, die gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 52. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 364b Rn. 10). Auch Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, da ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger kein Pflichtverteidiger im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1595
Bearbeiter: Fabian Afshar