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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1027

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, StB 33/24, Beschluss v. 27.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1027


BGH StB 33/24 - Beschluss vom 27. Juni 2024

Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde.

§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juni 2024 dem Beschwerdeführer die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen sofortigen Beschwerde auferlegt. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Gegenvorstellung vom 20. Juni 2024.

2. Die Gegenvorstellung ist als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung des Senats nicht statthaft und daher unzulässig.

Dem Senat ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 33a StPO - jedenfalls im Grundgesetz verwehrt, seine rechtskräftige Kostenentscheidung aufzuheben oder zu ändern. Denn eine sofortige Beschwerde gegen seinen Kostenausspruch wäre unzulässig. Zwar handelt es sich um das einzige Rechtsmittel, welches das Gesetz für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen vorsieht (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet es jedoch nicht statt; sie ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 6; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 5 mwN). Diese gesetzgeberische Wertentscheidung kann nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass dem Kostenschuldner ein außerordentlicher Rechtsbehelf - uneingeschränkt - offensteht.

Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung gleichwohl ausnahmsweise zur Aufhebung oder Änderung eines rechtskräftigen Kostenausspruchs führen kann, kann hier dahinstehen (ebenso für das Revisionsverfahren BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt eine solche Entscheidung nicht, weil es nicht unter die insoweit beachtlichen Fallgruppen fällt, namentlich diejenige eines Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 14; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 296 Rn. 10, jeweils mwN).

3. Ergänzend merkt der Senat an, dass infolge der Rücknahme der Beschwerde keine Gerichtsgebühren angefallen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 3602) und Auslagen der Staatskasse nicht ersichtlich sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1027

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede