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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1018

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, AK 52/24, Beschluss v. 19.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1018


BGH AK 52/24 - Beschluss vom 19. Juni 2024 (OLG München)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besonderer Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.

Gründe

I.

Der am 1. Januar 1998 geborene Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2023 (30 OGs 83/23) seit dem 8. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich - als Heranwachsender und als Erwachsener - seit dem 2. Oktober 2016 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 1 und § 105 JGG.

Unter dem 16. Mai 2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft München wegen dieser Tat Anklage beim Oberlandesgericht München erhoben und den Tatbeginn vier Monate früher angenommen. Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts hat mit Verfügung vom 23. Mai 2024 die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache und die Zustellung an den Angeschuldigten und seinen Verteidiger verfügt.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Tat dringend verdächtig.

a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Seitdem ernannte die Vereinigung mehrere neue Anführer, die ebenfalls getötet wurden.

Dem Anführer des IS unterstanden ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die Vereinigung setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im Irak und in Syrien sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.

Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem IS zudem, weite Teile im Norden und Osten Syriens unter seine Gewalt zu bringen.

Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Die irakischen Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten.

Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb dem IS nur noch ein kleines Territorium im Raum Baghouz in der Provinz Deir Ezzor, in das sich die IS-Kämpfer zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der Syrian Democratic Forces (SDF) um den Ort Baghouz, wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-IS-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern - etwa in Al-Hol oder Roj im Nordosten Syriens - interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die Vereinigung durch die Tötung ihres Anführers Abu Bakr al-Baghdadi und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer US-amerikanischen Militäraktion in der syrischen Provinz Idlib.

Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des SDF und solchen des syrischen Regimes vor.

Der IS ist auch weiterhin in der Provinz Idlib aktiv. So gelang es der Vereinigung Ende Dezember 2017 nach tagelangen Kämpfen mit der Hai´At Tahrir Al-Sham (HTS), die in dieser Provinz militärisch, wirtschaftlich und politisch stark vertreten war, dort mehrere Dörfer einzunehmen. In den Jahren 2018 bis 2021 folgten zahlreiche Kämpfe zwischen beiden Gruppierungen, ohne dass der IS aus der von der HTS kontrollierten Region vollständig verdrängt werden konnte.

Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan bestehend aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan - dort agierend unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) - unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein.

bb) Der Angeschuldigte schloss sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt jedenfalls vor dem 2. Oktober 2016 dem IS als Mitglied an. Er identifizierte sich mit den Zielen der Vereinigung, gliederte sich in deren Verbandsleben ein und führte die ihm von seinen Vorgesetzten erteilten Befehle aus.

Der Angeschuldigte war in dem Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 23. Februar 2019 für mindestens 15 Monate für den IS unter dem Namen“ “ in verschiedenen Positionen - als Soldat, Militärpolizist und Verwaltungsmitarbeiter - und Einheiten in der IS-Provinz „A.“ im Bereich D. und K. in Syrien tätig und erhielt hierfür einen Sold in Höhe von mindestens insgesamt 3.250 USD.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 28. Oktober 2022 fasste der Angeschuldigte den Entschluss, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Er beteiligte sich seit seiner Einreise nach Deutschland bis zu seiner Verhaftung in anderer Sache am 15. August 2023 weiter als Mitglied an dem IS. So verbreitete er etwa im Zeitraum 1. bis 11. März 2023 Propagandavideos des IS auf seinem TikTok-Kanal“ “ im Internet, welche den IS positiv hervorheben, zur Beteiligung am Kampf der Vereinigung aufrufen und vor einem Widerstand gegen die Vereinigung warnen. Zudem identifizierte und lokalisierte der Angeschuldigte in dem Wunsch, für den IS in Europa tätig zu werden, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen seiner Einreise nach Deutschland am 28. Oktober 2022 und der Verhaftung am 15. August 2023 potenzielle Anschlagsziele.

Wegen der Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 16. Mai 2024 (unter I.) Bezug genommen.

b) Der Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelassen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf verschiedenen polizeilichen Auswerteberichten.

bb) Der dringende Tatverdacht betreffend die Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten ergibt sich aus einem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Anhörungen des Angeschuldigten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 2. Februar und 3. April 2023, der Auswertung verschiedener IS-Listen, Angaben von Zeugen sowie der Auswertung der sozialen Netzwerke TikTok und Facebook sowie des von dem Angeschuldigten genutzten Mobiltelefons. Dass der Angeschuldigte die Kunyas“ “ und“ “ nutzte, ergibt sich aus zwei Telegramchats. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2023 sowie die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München (S. 11 bis 17) und die dort jeweils angeführten Nachweise aus der Sachakte Bezug genommen.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der unter II. 1. a) geschilderte Sachverhalt - im Einklang mit Anklageschrift und Haftbefehl - dahin zu würdigen, dass der Angeschuldigte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig ist (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Dabei ist es für die Frage der Haftfortdauer unerheblich, ob die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung auch auf die Begehung von Völkermord gemäß § 6 VStGB und von Straftaten nach § 239a oder § 239b StGB (§ 129a Abs. 1 Nr. 2 StGB) gerichtet sind.

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor. Deutsches Strafrecht ist nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB anwendbar.

Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat teilweise als Heranwachsender und teilweise als Erwachsener beging. Abhängig davon, ob das Schwergewicht der Handlungen bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären, und von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG käme vorliegend gegebenenfalls Jugendstrafrecht zur Anwendung.

2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.

a) Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung - je nach Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht - mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Jugend- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem sich daraus ergebenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger, und seine Familie lebt im Ausland. Eine tragfähige soziale Einbindung des Angeschuldigten, der vor seiner Inhaftierung keiner Arbeit nachging, im Bundesgebiet besteht nicht. Nach Würdigung aller Umstände ist es deshalb wahrscheinlicher, dass er sich, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

b) Die zu würdigenden Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann.

3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Angesichts der Einbindung des Angeschuldigten in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer terroristischen Vereinigung, die ihm ein Untertauchen wesentlich erleichtern könnte, kann der Zweck der Untersuchungshaft hier nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen mit der Vernehmung zahlreicher Zeugen sowie mit der Auswertung verschiedener Telekommunikationsgeräte und einer Vielzahl von Chat-, Video- und Bilddateien sowie zahlreicher E-Mails haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Anklage ist im Mai 2024 erhoben, dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zugestellt und übersetzt worden.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1018

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede