HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 561
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 373/24, Beschluss v. 28.01.2025, HRRS 2025 Nr. 561
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag hier im Übrigen kein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO vor, da das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig war.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 561
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede