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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1492

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 322/24, Beschluss v. 10.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1492


BGH 2 ARs 322/24 (2 AR 205/24) - Beschluss vom 10. September 2024

Verbindung rechtshängiger Strafsachen.

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg rechtshängige Verfahren 208 Ds 18/24 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund rechtshängigen Verfahren 765 Ls 24/24 verbunden.

Gründe

1. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten im ersten Rechtszug am 12. Juni 2023 wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts Dortmund am 7. Februar 2024 mit Ausnahme eines nicht verfahrensgegenständlichen Teilfreispruchs und der Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat unter dem 15. Januar 2024 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg erhoben. Das Amtsgericht Duisburg hat am 9. April 2024 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Das Amtsgericht Dortmund beabsichtigt, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften Dortmund und Duisburg sowie des Angeklagten das Verfahren des Amtsgerichts Duisburg zu dem bei ihm rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor.

a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Amtsgerichte Dortmund (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Duisburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).

b) Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowohl zulässig als auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift u.a. ausgeführt:

„Die Verfahrensverbindung entspricht der Prozessökonomie. Es besteht ein persönlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten und sich eine einheitliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung als sachdienlich erweist.“

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1492

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede