hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 212

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 306/24, Beschluss v. 20.11.2024, HRRS 2025 Nr. 212


BGH 2 ARs 306/24 (2 AR 192/24) - Beschluss vom 20. November 2024

Zuständigkeitsbestimmung.

§ 13a StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge des Verurteilten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO und auf hilfsweise Beiordnung seines Wahlverteidigers werden abgelehnt.

Gründe

Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim vollstreckt wird. Gegen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wendet er sich mit verschiedenen Einwendungen und beantragt, für seine „Klage“ die „Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH gem. § 13a StPO“.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320) liegen hier ersichtlich nicht vor. Es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§§ 7 ff. StPO) nicht an einem zuständigen Gericht, da das Landgericht Karlsruhe - auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - für Entscheidungen im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wie auch für vollzugsrechtliche Angelegenheiten gemäß § 110 StVollzG zuständig ist.

Die für diesen Antrag auf Gerichtsstandbestimmung begehrte Beiordnung seines Wahlverteidigers kommt angesichts der von vornherein fehlenden Erfolgsaussicht seines Hauptantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 5 AR (VS) 89/19 Rn. 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 212

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede