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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1490

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 237/24, Beschluss v. 27.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1490


BGH 2 ARs 237/24 (2 AR 163/24) - Beschluss vom 27. August 2024

Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht (Nichtaussetzung des Strafrestes).

§ 68f StGB; § 14 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 6. Dezember 2019 - 26 StVK 164/19 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Frankfurt an der Oder und Berlin I streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.

I.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 verhängte das Landgericht Düsseldorf gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, die in der Klinik für Forensische Psychiatrie in E. vollstreckt wurde. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder die Unterbringung des Verurteilten mit Ablauf der Unterbringungshöchstfrist am 13. Dezember 2019 für erledigt, ordnete die Fortsetzung der Maßregel an und stellte gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB den Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren Dauer sie gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB auf fünf Jahre festsetzte. Am 9. Mai 2020 wurde der Verurteilte aus dem Maßregelvollzug entlassen.

Seit Juni 2021 befand sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt B. -M., wo zunächst gegen ihn Untersuchungshaft und anschließend in der JVA H. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2021 vollstreckt wurde. Am 15. Mai 2024 ist der Verurteilte aus der Haft entlassen worden.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für unzuständig erklärt und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I um Übernahme ersucht. Weil sich diese ebenfalls für unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Frankfurt an der Oder (Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) und Berlin I (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs.1 iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht - wie das Landgericht Berlin meint - eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt M. begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. […] BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 ARs 298/23 -, juris mwN).“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1490

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede