HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1489
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 229/24, Beschluss v. 27.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1489
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Rostock vom 4. März 2024 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichterin - Rostock gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Leverkusen war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGH, Beschluss vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht - Jugendrichter - Leverkusen gemäß § 12 Abs. 2 StPO scheidet in Anbetracht des derzeit unbekannten Aufenthalts der Angeklagten ebenfalls aus.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1489
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede