HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1488
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 184/24, Beschluss v. 17.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1488
Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. November 2020 - 20 KLs 18/20 -, ist das Landgericht Hannover - Strafvollstreckungskammer - zuständig.
Die Landgerichte Bielefeld, Hagen und Hannover streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung zuständig ist.
1. Das Landgericht Bielefeld hat den damaligen Angeklagten am 19. November 2020 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 27. November 2020 rechtskräftig.
Vom 30. Januar 2023 bis zum 7. Februar 2023 befand sich der Verurteilte auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hameln; ab dem 8. Februar 2023 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt Hannover und ab dem 6. Oktober 2023 in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Seit dem 3. Februar 2024 befindet sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede.
2. Das Landgericht Hannover hat den Verurteilten am 21. August 2023 wegen Vergewaltigung in drei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29. August 2023 rechtskräftig. Aufgrund der erneuten Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 25. Oktober 2023 gegenüber dem Landgericht Bielefeld den Widerruf der Strafaussetzung beantragt. Das Landgericht Bielefeld hat sich angesichts des Aufenthalts des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Hagen seit dem 6. Oktober 2023 für unzuständig erachtet. Die Landgerichte Hagen und Hannover halten sich für eine Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ebenfalls für jeweils örtlich unzuständig.
1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Hannover (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle), Bielefeld und Hagen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. November 2020 - 20 KLs 18/20 -, ist das Landgericht Hannover - Strafvollstreckungskammer - zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 30. April 2024 unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2017 (2 ARs 541/17) u.a. ausgeführt:
„Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Hannover war […] seit dem 29. August 2023 mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover vom 21. August 2023 begründet, weil ab diesem Zeitpunkt die in der Justizvollzugsanstalt Hannover vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging.
[…] Das Landgericht Hannover ist auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Absatz 1 S. 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war. Befasst im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, aaO). Dies war vorliegend spätestens am 22. September 2023 der Fall, als dem Landgericht Bielefeld, das für die Bewährungsüberwachung bis dahin zuständig war, die Verurteilung durch das Landgericht Hannover bekannt wurde […]. Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer Hannover genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung notwendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, Rn. 6 mwN). Auf das Datum des Widerrufantrages der Staatsanwaltschaft Bielefeld oder den Eingang des Bewährungsheftes beim Landgericht Hannover kommt es daher - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer Hannover - nicht an.
Die am 6. Oktober 2023 erfolgte Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hagen steht dem nicht entgegen. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk eines anderen Gerichts gehörender […] Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, KK/StPO-Appl, 9. Aufl. § 462a Rn. 21 mwN). Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist bisher jedoch nicht erfolgt.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1488
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede