HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1155
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 152/24, Beschluss v. 29.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1155
Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2024 ausgeführt:
„Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.
Die Zuständigkeit des dritten Strafsenats erstreckt sich gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs auf Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bestimmten Fällen. Entscheidend ist demnach, ob es sich um eine Sache (gemeint: eine der Sachen) handelt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Dasselbe muss für Sachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gelten, das gemäß § 9 EGGVG Aufgaben von Oberlandesgerichten wahrnimmt. Ob die Voraussetzungen von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 StPO tatsächlich erfüllt sind, spielt nach hiesiger Auffassung erst für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Rolle (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 - StB 80/23) und nicht schon für die Frage der Zuständigkeit innerhalb des Bundesgerichtshofs.“
Dem schließt sich der Senat an und gibt die Sache nach Anhörung des 3. Strafsenats zuständigkeitshalber an diesen ab.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1155
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede