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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 922

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 643/24, Beschluss v. 01.07.2025, HRRS 2025 Nr. 922


BGH 2 StR 643/24 - Beschluss vom 1. Juli 2025 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, entspricht dies der neueren Rechtsprechung auch des 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19, Rn. 6 f.), der seine früher anderslautende Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149) ausdrücklich aufgegeben hat. Der Senat, dessen Rechtsprechung auf der Linie der neueren Rechtsprechung des 4. Strafsenats liegt (vgl. schon BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13 Rn. 4; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 2 StR 522/23, Rn. 11), hat deshalb keinen Anlass, das Verfahren betreffend Fall 7 der Urteilsgründe zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einzustellen.

Dass der Generalbundesanwalt, der zunächst einen umfassenden Verwerfungsantrag gestellt hat, auf einen Hinweis des Senats die Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Beschlussfassung auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO. Denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 5 StR 450/24, Rn. 8 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 922

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede