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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1136

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/24, Beschluss v. 06.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1136


BGH 2 StR 64/24 - Beschluss vom 6. Juni 2024 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 19.737,30 Euro angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.418 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur.

1. Für die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer Veräußerungserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 19.737,30 Euro festgestellt und zutreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) angeordnet.

2. Soweit sie darüber hinaus für 876,61 g Kokain, die der Angeklagte gekauft hatte und deren Verbleib in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.681,35 Euro „als Wert des Taterlangten“ eingezogen hat, hat sie übersehen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG handelt. Eine ersatzweise Einziehung ihres Wertes kommt hier nicht Betracht. Eine Einziehungsanordnung nach § 74c Abs. 1 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG erfordert nämlich, dass die Gegenstände dem Betroffenen gehören. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2023 - 5 StR 537/22, juris Rn. 5; vom 12. September 2023 - 2 StR 199/23, juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1136

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede