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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 590

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 638/24, Beschluss v. 11.02.2025, HRRS 2025 Nr. 590


BGH 2 StR 638/24 - Beschluss vom 11. Februar 2025 (LG Frankfurt am Main)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zuweisung zum Nachverfahren).

§ 55 StGB; § 354 Abs. 1b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2024 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die nicht weiter ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Einzelstraf- und zum Einziehungsausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Indes hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2024 eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

a) Nach den Feststellungen erging gegen den Angeklagten unter dem vorgenannten Datum ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs. Die hier verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte in der Zeit bis zum 12. März 2024, mithin vor der Verurteilung durch den Strafbefehl. Das Urteil teilt jedoch weder die durch den Strafbefehl verhängte Rechtsfolge noch deren Vollstreckungsstand mit, so dass dem Senat die Prüfung nicht möglich ist, ob zum Urteilszeitpunkt die durch den Strafbefehl erkannte Strafe vollstreckt gewesen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da das Urteil auch den Tattag der durch den Strafbefehl abgeurteilten Tat nicht mitteilt, ist dem Senat zudem die Prüfung verschlossen, ob diese vor der Zäsur durch das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück wegen „Urkundenfälschung in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl“ im Verfahren 222 Cs 645/23 500 Js 49887/23 begangen wurde, zu welchem das angefochtene Urteil kein Entscheidungsdatum mitteilt. Ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main abgesehen hat, lässt sich den Entscheidungsgründen mithin insgesamt nicht entnehmen.

b) Der Senat macht von der im Revisionsverfahren auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 513/15, Rn. 2 mwN) eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit der allein die Prüfung der Bildung einer Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10, Rn. 7; vom 23. August 2023 - 2 StR 405/22, Rn. 7, jew. mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 590

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede