HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 920
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 615/24, Beschluss v. 23.04.2025, HRRS 2025 Nr. 920
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Juli 2024 zu Tat II.44 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung und versuchter sexueller Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin und der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Nötigung, wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen Abrufs jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien, wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der sechs Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Zu Fall II.44 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Fall 44 hält […] rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob die Nebenklägerin G. dem Angeklagten letztlich aufgrund seiner Drohungen die von ihm verlangten Fotos von ‚mit Fingern breit gehaltener Scheide‘ oder nur eine Aufnahme ‚komplett nackt‘ übersandt hat. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht damit nicht fest, dass der Nötigungserfolg der Vornahme einer sexuellen Handlung eingetreten ist (vgl. UA S. 30). Denn das Erstellen einer Nacktaufnahme stellt für sich noch keine sexuelle Handlung dar. Soweit der Angeklagte unter konkludenter Bezugnahme auf die zuvor ausgesprochenen Drohungen von der Geschädigten gefordert hat ‚mit finger die Scheide breit machen, das man das loch gut sieht‘, und ihm hiervon eine Aufnahme zu schicken, hat er jedoch jedenfalls versucht, diese zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. Da nach den Feststellungen offenbleibt, ob es zur Erstellung und Übersendung eines solchen Fotos gekommen ist oder die Geschädigte nur Nacktaufnahmen übersandt hat, ist zugunsten des Angeklagten nur von einer versuchten sexuellen Nötigung auszugehen. Der Versuch wäre insoweit fehlgeschlagen, weil er an der endgültigen Weigerung der Geschädigten gescheitert wäre. Der Schuldspruch ist daher hinsichtlich dieser Taten dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften in Tateinheit mit Nötigung und versuchter sexueller Nötigung schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Senat wird ausschließen können, dass sich der geständige Angeklagte bei einem Hinweis auf die andere rechtliche Beurteilung wirksamer hätte verteidigen können. […] Der Strafausspruch für die Tat 44 kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht insoweit den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB angewendet hat (UA S. 45), ohne eine Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen. Ausgehend von dem insoweit gemilderten Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht, und in Anbetracht der von der Strafkammer für die übrigen vergleichbaren Taten verhängten Strafen sowie um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, wird […] die Einzelstrafe für diese Tat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gemäß § 49 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro [herabzusetzen sein]. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei rechtsfehlerfreier Rechtsanwendung eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. […] Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde durch moderate Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und unter straffem Zusammenzug der insgesamt 14 Einzelstrafen - darunter weitere drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten und weitere zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr - gebildet.“ Dem schließt sich der Senat an. Er schließt aus, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe durch die Herabsetzung der Einzelstrafe für die Tat 44 berührt wird.
Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 920
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede