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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 557

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 572/24, Beschluss v. 14.01.2025, HRRS 2025 Nr. 557


BGH 2 StR 572/24 - Beschluss vom 14. Januar 2025 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die zu den Anlasstaten in den Fällen 4, 5, 6, 8 und 13 der Urteilsgründe und zum „Vorfall“ vom 8. Mai 2023 festgestellten Tatgeschehen rechtfertigen für sich allein die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten seien infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass die zu den Anlasstaten in den Fällen 2, 3 und 10 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen jeweils die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht belegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 557

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede