HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 795
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 57/24, Beschluss v. 21.05.2024, HRRS 2024 Nr. 795
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Der Angeklagte hat mit beim Bundesgerichtshof am 14. Mai 2024 eingegangenem Schriftsatz seine Revision zurückgenommen. Der Senat hatte bereits zuvor auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Oktober 2023 mit Beschluss vom 9. April 2024 im Schuldspruch berichtigt, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Entscheidung ist bereits am 8. Mai 2024 - mit allen Unterschriften der Richter versehen - in den Geschäftsgang gegeben worden.
Die Zurücknahme der Revision ist unzulässig, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme ist daher gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 2 mwN).
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. BGH, aaO, mwN). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören sowohl die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als auch die Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, mit denen die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeigeführt wird, weil eine „geteilte“ Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, hier nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, aaO, mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 795
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede