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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 771

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 556/24, Beschluss v. 23.04.2025, HRRS 2025 Nr. 771


BGH 2 StR 556/24 - Beschluss vom 23. April 2025 (LG Köln)

Einziehung (Ausschluss durch Erlöschen von Verletztenansprüchen: Zahlung einer Schadenswiedergutmachung; fehlende Feststellungen).

§ 73a Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB; § 362 Abs. 2 BGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass

a) die Einziehung von 1,05 Gramm Kokain und von 6,48 Gramm Haschisch entfällt,

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 Euro entfällt,

c) die erweiterte Einziehung von Taterträgen entfällt, soweit sie einen Betrag von 1.115 Euro übersteigt.

2. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 170 Euro entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, von der es zwei Monate für bereits vollstreckt erklärt hat.

Den Angeklagten V. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es ebenfalls zwei Monate für bereits vollstreckt erklärt hat. Gegen beide Angeklagten hat es die „Wertersatzeinziehung“ in Höhe von 170 Euro als Gesamtschuldner angeordnet, gegen den Angeklagten D. im Weiteren die „Wertersatzeinziehung“ in Höhe von “640“ Euro (richtig: 630 Euro), die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.532 Euro sowie die Einziehung von 1,05 Gramm Kokain, 6,48 Gramm Haschisch, 747 Gramm Marihuana und Betäubungsmittelutensilien. Die mit der Sachrüge (Angeklagter V.) sowie mit der Formal- und Sachrüge (Angeklagter D.) geführten Revisionen erzielen bezüglich der Einziehungsentscheidung den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen (Teil-)Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Die von dem Angeklagten D. zulässig erhobenen Formalrügen sind aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jedoch hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der dem Geschädigten aus der Tat erwachsene Ersatzanspruch erloschen ist. Das ist vorliegend der Fall, denn die Angeklagten haben an den Geschädigten Y. als Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 10.000 Euro gezahlt und damit dessen Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 170 Euro bzw. 800 Euro muss deshalb entfallen.

Was die tenorierte Einziehung von 1,05 Gramm Kokain, 6,48 Gramm Haschisch sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von den Betrag von 1.115 Euro übersteigenden 417 Euro gegen den Angeklagten D. anbelangt, finden sich in den Urteilsgründen dazu keine Feststellungen. Auch insoweit muss die Einziehungsentscheidung entfallen.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 771

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede