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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 652

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 555/24, Beschluss v. 13.03.2025, HRRS 2025 Nr. 652


BGH 2 StR 555/24 - Beschluss vom 13. März 2025 (LG Marburg)

Verwerfung einer Revision als unbegründet (Verwertungsverbot für getilgte Vorverurteilungen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 BZRG; § 47 BZRG; § 51 Abs. 1 BZRG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hätte die Bindungswirkung der Feststellung bestehender Vorverurteilungen im ersten Rechtsgang der Berücksichtigung ihrer zwischenzeitlichen Tilgungsreife im zweiten Rechtsgang nicht entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 5 StR 96/24, NStZ-RR 2024, 388). Entgegen der Auffassung der Revision war aber zum Urteilszeitpunkt Tilgungsreife der Vorverurteilung durch das Landgericht Marburg vom 8. Mai 2009 (und damit auch der früheren Vorverurteilungen, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) nicht eingetreten, da sich die fünfzehnjährige Tilgungsfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verlängerte. Ihre Berücksichtigung im zweiten Rechtsgang verstieß daher nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 652

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede