HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 546
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 498/24, Beschluss v. 19.11.2024, HRRS 2025 Nr. 546
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juni 2024 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Friedberg vom 14. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit „vorsätzlich unerlaubtem“ Besitz von zwei Butterflymessern (Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe), Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II.3 der Urteilsgründe) und Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Februar 2024 (2 StR 485/23, BeckRS 2024, 5299) im Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist, und im Ausspruch zu den Einzelstrafen in diesen beiden Fällen sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung vom 14. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten und „darüber hinaus zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten“ verurteilt.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das Landgericht das Konsumcannabisgesetz als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB zutreffend angewandt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und vom 15. Oktober 2024 - 3 StR 427/24, Rn. 2) und klarzustellen ist, auf welchem Gesetz der Strafausspruch gründet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 - 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121).
Der Angeklagte ist danach, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handelstreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG) und Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) schuldig.
2. Die Überprüfung der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat lediglich übersehen, dass sich bereits aus dem Urteilstenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 2 StR 423/22, Rn. 54 mwN). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit klargestellt.
3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 546
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede