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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 33

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 467/24, Beschluss v. 22.10.2024, HRRS 2025 Nr. 33


BGH 2 StR 467/24 - Beschluss vom 22. Oktober 2024 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist,

b) er für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet und

c) die von ihm in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Bei der vom Landgericht gegen den Angeklagten für drei Taten verhängten Strafe handelt es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe. Dies stellt der Senat klar.

Da der Angeklagte die vereinnahmten Drogengelder in Höhe von 220.000 Euro, hinsichtlich derer die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, an den anderweitig Verfolgten E. oder eine von diesem benannte Person weitergegeben hat, haftet er als Gesamtschuldner.

Im Übrigen bestimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft, da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 2 StR 440/15, Rn. 2 mwN).

Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 33

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede