HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 538
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 443/24, Beschluss v. 21.11.2024, HRRS 2025 Nr. 538
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.2.2. der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO ist dem Senat verschlossen. In diesem Fall, in dem es an einem Eröffnungsbeschluss fehlt, ist die Strafkammer in Kenntnis dieses Umstands in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Zwar ist diese Einstellung unwirksam, weil die Tat mangels einer Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Hauptverfahrens geworden ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, Rn. 4). Die Tat ist in der Folge jedoch auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Revisionsverfahrens geworden, vielmehr im Zwischenverfahren beim Landgericht anhängig geblieben. Der Fall unterscheidet sich von der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Sache 5 StR 133/18, in der die Strafkammer nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren übergegangen war und in ihrem Urteil eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB auf die nicht wirksam eröffnete Tat gestützt hatte (anders gelagert auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, Rn. 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 538
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede