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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1535

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 433/24, Beschluss v. 08.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1535


BGH 2 StR 433/24 - Beschluss vom 8. Oktober 2024 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2024 aufgehoben

a) in den Aussprüchen zu den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 7., 9. und 10. der Urteilsgründe;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall weiter in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und in den Aussprüchen zu den Einzelstrafen der Fälle II. 8., 11. und 12. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Allerdings halten die Aussprüche zu den Einzelstrafen der Fälle II. 1. bis 7., 9. und 10. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat „angesichts der fehlenden konkreten Zuordenbarkeit […] maßvoll strafschärfend die durch die Taten hervorgerufene erhebliche und anhaltende seelische Belastung“ der Geschädigten S. berücksichtigt. Dabei hat es nicht beachtet, dass psychische Schäden, die keiner bestimmten einzelnen Tat zugeordnet werden können, sondern Folge mehrerer Taten einer Tatserie sind, dem Täter nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe angelastet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21, Rn. 4; und vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21, Rn. 4 mwN). Der Senat kann - anders als im Fall II. 8. der Urteilsgründe - nicht ausschließen, dass die rechtlich bedenkliche strafschärfende Erwägung die Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

b) Die genannten Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe können daher - auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist - keinen Bestand haben. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1535

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede