HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1161
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 412/24, Beschluss v. 02.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1161
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2023 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und den Personenkraftwagen des Angeklagten als Tatmittel eingezogen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 3 StPO) auch nicht auf die Reihenfolge der Bescheidung der Befangenheitsanträge gestützt werden kann. Die Verfahrensweise war sachgerecht und beruht nicht auf einer die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Anwendung der Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über Befangenheitsanträge.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Indes unterliegt die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des dem Angeklagten gehörenden VW Sharan der Aufhebung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, die Strafkammer sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der Einziehung eines Tatmittels, als das die Strafkammer den Personenkraftwagen behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171, 172), gemäß § 74 Abs. 1 StGB um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, Rn. 6, und vom 31. Mai 2023 - 6 StR 79/23, Rn. 5). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, hätte sie ihr Ermessen ausgeübt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
4. Die die Einziehungsentscheidung tragenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand. Das neue Tatgericht kann sie um solche Feststellungen ergänzen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1161
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede