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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1480

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 365/24, Beschluss v. 28.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1480


BGH 2 StR 365/24 - Beschluss vom 28. August 2024 (LG Köln)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Seine Verteidigerin hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat die Verteidigerin die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 StR 472/23 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1480

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede