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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1529

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 357/24, Beschluss v. 04.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1529


BGH 2 StR 357/24 - Beschluss vom 4. Oktober 2024 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen, zur Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft und zur Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Allerdings hält der Gesamtstrafenausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Senat mangels Feststellungen des Landgerichts zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe aus dem den hiesigen Taten zeitlich nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Januar 2022 nicht überprüfen kann, ob sie nach § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollte die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22, Rn. 2).

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, aaO, Rn. 3 mwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. September 2024 lag dem Senat vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1529

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede