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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1479

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 338/24, Beschluss v. 27.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1479


BGH 2 StR 338/24 - Beschluss vom 27. August 2024 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Körperverletzung hat es gegen ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Mit seiner wirksam auf die Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die erstgenannte Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

Der Schuldspruch in Fall II.1. der Urteilsgründe hält aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2024 nicht entkräftet werden, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.

Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten haben hingegen keinen Bestand.

1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Sie ist jedoch bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe anstatt richtig von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte.

2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten den Boden.

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1479

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede