HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 640
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 320/24, Beschluss v. 13.03.2025, HRRS 2025 Nr. 640
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2025 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 7. Januar 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. November 2023 aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes im Schuldspruch geändert, im Strafausspruch weitgehend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der fristgemäß erhobenen Anhörungsrüge. Er beanstandet, der Senat habe sich die - rechtlich unzutreffende, nicht dem „EGMR-Standard“ genügende - Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht. Darüber hinaus habe sich der Senat nicht substantiiert mit der Gegenerklärung des Verteidigers auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt.
2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand der Beratung des Senats.
Aus dem Umstand, dass der Senat sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts betreffend die Unbegründetheit einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine weitergehende Begründungspflicht besteht auch dann nicht, wenn - wie hier - mit einer Gegenerklärung unbehelfliche Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht werden.
Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag des Angeklagten zur Begründung seiner Anhörungsrüge letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 640
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede